Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 27.02.2013

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12   

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https://dejure.org/2013,17155
BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12 (https://dejure.org/2013,17155)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - VII ZB 63/12 (https://dejure.org/2013,17155)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - VII ZB 63/12 (https://dejure.org/2013,17155)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 25 GG, § 828 ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwaltete Währungsreserven eines ausländischen Staates; Verwaltung durch selbstständige Zentralbanken

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwaltete Währungsreserven eines ausländischen Staates; Verwaltung durch selbstständige Zentralbanken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286; ZPO § 828
    Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausländische Währungsreserven sind vollstreckungsimmun!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsimmunität für Währungsreservern bei der Deutschen Bundesbank

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1532
  • MDR 2013, 1122
  • WM 2013, 1469
  • Rpfleger 2013, 688
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.).

    Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO).

    Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, 770).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    bb) Die auf ausländischen Konten verwalteten Währungsreserven eines Staates dienen hoheitlichen Zwecken (vgl. BVerfGE 64, 1, 45 f.; v. Lewinski, Öffentlichrechtliche Insolvenz und Staatsbankrott, S. 525; Aden, Internationales Privates Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., S. 46; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 180; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, S. 388, 390; Weller, Rpfleger 2006, 364, 369; Gutzwiller, ZSR 2002, 121, 131; Krauskopf/Steven, WM 2000, 269, 272; v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2986; Stein, IPRax 1984, 179, 182; Gramlich, RabelsZ 1981, 545, 594 f.; Pullen, Die Immunität von Staatsunternehmen im zivilrechtlichen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, S. 255 f.).

    Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, den fremden Staat als Inhaber von Forderungen aus Konten zu behandeln, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates lauten (BVerfGE 64, 1, 22; Szodruch, aaO, S. 388).

    Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung vom 12. April 1983 ausgeführt, dass nach einer gefestigten, allgemeinen, von Rechtsüberzeugung getragenen Übung der Staaten der Vollstreckungs-immunität unterliegende Vermögensgegenstände weder Zwangsvollstreckungs- noch Sicherungsmaßnahmen aus in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Titeln unterworfen werden dürfen (BVerfGE 64, 1, 40; vgl. auch v. Schönfeld, aaO, 2986).

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität sowohl für das Erkenntnis- als auch für das Vollstreckungsverfahren verzichten (BVerfGE 117, 141, 152).

    Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob ein pauschaler Verzicht auf Vollstreckungsimmunität sich auch auf die Immunität von Währungsreserven erstrecken kann (dagegen wohl BVerfGE 117, 141, 163 zu diplomatisch genutztem Vermögen, aber unter Hinweis auf die Kommentierung zum Entwurf des heutigen Art. 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums), und ob die Schuldnerin überhaupt befugt war, für den mongolischen Staat auf die Vollstreckungsimmunität zu verzichten (vgl. bejahend: Albert, Völkerrechtliche Immunität ausländischer Staaten gegen Gerichtszwang, S. 305; verneinend: Gramlich, aaO, 595; zur Verzichtserklärungsbefugnis allgemein: Damian, aaO, S. 36 ff.).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).

    Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, 770).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 134/12

    Werkmangel: Standsicherheitsnachweis für eine Treppe als geschuldete

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 134/12, NJW 2013, 1226, 1227 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Maßgebend ist jedoch ausschließlich der Zweck des auf dem Konto gehaltenen Vermögens (BVerfGE 46, 342, 398; a.A. OLG Frankfurt NJW 1981, 2650, 2651).
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Hinsichtlich der Annahme eines Verzichts auf die Vollstreckungsimmunität ist Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, 200; OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254 f.).
  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Hinsichtlich der Annahme eines Verzichts auf die Vollstreckungsimmunität ist Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, 200; OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254 f.).
  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2495/08

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1981 - 20 W 422/80
    Auszug aus BGH, 04.07.2013 - VII ZB 63/12
    Maßgebend ist jedoch ausschließlich der Zweck des auf dem Konto gehaltenen Vermögens (BVerfGE 46, 342, 398; a.A. OLG Frankfurt NJW 1981, 2650, 2651).
  • BGH, 07.06.1955 - I ZR 64/53

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen

  • OLG München, 13.06.1997 - 23 U 5947/96

    Abgrenzung von Fracht und Speditionsvertrag; Abgrenzung zwischen Beförderung und

  • BGH, 24.03.2016 - VII ZR 150/15

    Staatenimmunität: Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit für das Handeln eines

    Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 29; BVerfGE 46, 342, 392 f., juris Rn. 118 ff.; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 17).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, ist grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 12 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24).

  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 23/13

    Vollstreckungsimmunität: Forderungen der Republik Griechenland auf Auszahlung von

    Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.06.2014 - VII ZB 24/13

    Vollstreckungsimmunität kultureller Einrichtungen ausländischer Staaten i.R.d.

    Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 ff.; jeweils m. w. N.).
  • OLG München, 12.09.2014 - 34 Wx 269/14

    Grundbuchsache: Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf

    Anerkannt ist, dass Geld des ausländischen Staates (Währungsreserven, vgl. BGH vom 4.7.2013, VII ZB 63/12) sowie diplomatisch genutztes Vermögen Staatenimmunität genießen (BVerfG a. a. O.; OLG Köln FGPrax 2004, 100: Botschaftsgrundstück).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8651
OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13 (https://dejure.org/2013,8651)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2013 - 8 U 10/13 (https://dejure.org/2013,8651)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 8 U 10/13 (https://dejure.org/2013,8651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über einen Verfügungsantrag durch das Verfügungsgericht bei vorheriger Ablehnung im Beschlusswege i.R.e. Beschwerde

  • rechtsportal.de

    ZPO § 936; ZPO § 922
    Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über einen EV-Antrag nach vorheriger Ablehnung im Beschlusswege

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urteil nach Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1122
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 19.08.2003 - 2 W 154/03

    Einstweilige Verfügung: Behandlung neuer Hilfsanträge in der Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.02.2013 - 8 U 10/13
    Zu Recht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont worden, dass die Auffassung nach der die Abhilfeentscheidung in der selben Entscheidungsart ergehen muss wie die angefochtenen Entscheidung, für das dem Erkenntnisverfahren nahe stehende Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht uneingeschränkt gelten kann, welches die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, Rn. 5 - zitiert nach juris).
  • KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19

    Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch

    Dieser auf Beschwerdeverfahren im Allgemeinen zutreffende Befund gilt jedoch nicht einschränkungslos für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, das dem Erkenntnisverfahren nahe steht und deshalb gem. § 937 Abs. 2 ZPO die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; KG, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, BeckRS 2013, 22209; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 922 Rn. 14 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2017 - 9 W 30/17

    Mündliche Verhandlung des Erstgerichts nach sofortiger Beschwerde im

    (Vgl. OLG Dresden, NJW 2002, 2722, 2724; OLG Bremen, ZZP 1961, 463; OLG Hamburg, MDR 2013, 1122; Prütting/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO Rdnr. 10; Drescher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO Rdnr. 15; anders Baumbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 922 ZPO Rdnr. 29).

    Die Gegenauffassung, die in derartigen Fällen eine Entscheidung des Ausgangsgerichts durch Urteil für erforderlich hält (OLG Hamburg, MDR 2013, 1122; Drescher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 15; Prütting/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 922 ZPO, Rdnr. 10) übersieht, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Abhilfeverfahren auch nach einer einstweiligen Verfügung auf § 128 Abs. 4 ZPO beruht, und nicht etwa auf den speziellen Vorschriften für den Arrest bzw. für die einstweilige Verfügung.

  • OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24

    Embargo-VO- Zur Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen

    Denn nach §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 ZPO ist im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund mündlicher Verhandlung zwingend durch Urteil zu entscheiden (s. etwa MüKo ZPO, Drescher, 6. Aufl. 2020, § 922, Rn. 20; Musielak/Voit, Huber, 20. Aufl. 2023, § 922 ZPO, Rn. 10b; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Mayer, 51. Ed., 01.12.2023, § 922 ZPO, Rn. 15; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 8 U 10/13, zit. nach juris, Rn. 5 f.; KG, Urteil vom 20.08.2019 - 21 W 17/19 = NJW-RR 2019, 1231, dort Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2022 - 20 W 96/22
    Weist das mit einem Eilantrag erstinstanzlich befasste Gericht den Antrag nach § 937 Abs. 2 Var. 2 ZPO oder nach § 922 Abs. 1 Var. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, kann es für die Entscheidung darüber, ob der hiergegen gerichteten und insgesamt zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen ist, mündlich verhandeln (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2013, 8 U 10/13, BeckRS 2013, 6722; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2017, 9 W 30/17; KG Berlin, KG-Report 2003, 375; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rn. 383; Drescher in: Münchner Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, § 922 Rz. 17; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 922 Rz. 10).
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